Norm: KO §198
Rechtssatz: Der Schuldner kann dann, wenn er unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten des Zahlungsplanes zu erfüllen, binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger erneut die Abstimmung über einen Zahlungsplan (mit bestimmten abweichenden Regelungen) beziehungsweise die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verlangen. Erst dann, wenn die Bestätigung des Zahlungsplanes versagt und der Antrag auf... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §197KO §198
Rechtssatz: Eine in einen falschen Akt eingeordnete Forderungsanmeldung gilt als rechtzeitig angemeldet und ist, wenn auf sie beim Zahlungsplan nicht Bedacht genommen wurde, analog § 198 KO zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 8 Ob 250/00y Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 250/00y 8 Ob 45/08p Entschei... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs4KO §198
Rechtssatz: Die Mahnung hat auf den Ausgleich bezug zu nehmen und die Höhe des geforderten Betrages zu enthalten (RZ 1989/44). (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 8 ObA 257/94 Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 257/94 3 Ob 145/98i Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 145/98i ... mehr lesen...