Norm
KO §198Rechtssatz
Der Schuldner kann dann, wenn er unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten des Zahlungsplanes zu erfüllen, binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger erneut die Abstimmung über einen Zahlungsplan (mit bestimmten abweichenden Regelungen) beziehungsweise die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verlangen. Erst dann, wenn die Bestätigung des Zahlungsplanes versagt und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wird, also nach Abschluss dieses - fristgerecht einzuleitenden - Verfahrens, leben die Forderungen wieder auf. Das Nichterscheinen zur Tagsatzung über den geänderten Zahlungsplan nimmt einem Konkursgläubiger nicht die Rekurslegitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117905Dokumentnummer
JJR_20030828_OGH0002_0080OB00092_03T0000_001