Norm: KO §50KO §193 Abs2KO §194 Abs1
Rechtssatz: Ein allfälliger Verwertungserlös ist im Zweifel nicht in die Zahlungsplanquote einzurechnen. Abweichendes kann im Zahlungsplan vorgesehen werden. Entscheidungstexte 37 R 36/07d Entscheidungstext LG Eisenstadt 05.04.2007 37 R 36/07d Schlagworte Zahlungsplan; Schuldenregulierungsverfa... mehr lesen...
Norm: KO §193 Abs2
Rechtssatz: Ist objektiv keine Vermögensverwertung möglich (hier: mangels Zustimmung des Berechtigten einer mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft), so ist § 193 Abs 2 KO teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Zahlungsplan auch ohne vorherige Vermögensverwertung zulässig ist. Entscheidungstexte 8 Ob 8/06v Entscheidungstext OGH 30.03... mehr lesen...
Norm: KO §50KO §193 Abs2KO §194 Abs1
Rechtssatz: Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt, zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. ... mehr lesen...
Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §193 Abs1KO §193 Abs2KO §194KO §200KO §200 Abs2KO §201KO §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO. In dem nach Scheitern des Z... mehr lesen...
Norm: KO §193 Abs2KO §194
Rechtssatz: Erlöse der konkursmäßigen Verwertung des Schuldnervermögens sind ohne Anrechnung auf die Quote des Zahlungsplanes an die Gläubiger zu verteilen, stellen also keine Vorauszahlung auf die Quote, sondern eine zusätzliche Zahlung dar. Entscheidungstexte 53 R 9/97y Entscheidungstext LG Salzburg 30.01.1997 53 R 9/97y ... mehr lesen...
Norm: EO §341 GKO §193 Abs2
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 341 Abs 1 Satz 2 EO liegt der Gedanke zugrunde, daß jene Gewerbe der Exekution entzogen sein sollen, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch eine Zwangsverwalter das Unternehmen zerstört. Entscheidungstexte 3 Ob 172/73 Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 172/73 EvBl... mehr lesen...