Norm
EO §341 GRechtssatz
Der Bestimmung des § 341 Abs 1 Satz 2 EO liegt der Gedanke zugrunde, daß jene Gewerbe der Exekution entzogen sein sollen, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch eine Zwangsverwalter das Unternehmen zerstört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004305Dokumentnummer
JJR_19731023_OGH0002_0030OB00172_7300000_003