RS OGH 1999/9/9 8Ob238/99d, 8Ob232/00a, 8Ob81/02y, 8Ob55/03a, 8Ob1/08t

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Norm

KO §50
KO §193 Abs2
KO §194 Abs1

Rechtssatz

Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt, zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. Auch aus § 194 Abs 1 KO ist zu folgern, daß die während des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplanes angesammelten pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners nicht auf die Quote anzurechnen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112390

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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