Norm
KO §50Rechtssatz
Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt, zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. Auch aus § 194 Abs 1 KO ist zu folgern, daß die während des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplanes angesammelten pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners nicht auf die Quote anzurechnen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112390Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008