Entscheidungen zu § 186 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2001/5/16 6Ob309/00k

Norm: KO §186KO §199 ff
Rechtssatz: Der Schuldner, dem die Eigenverwaltung zukommt, behält die Prozessführungsbefugnis auch während des Abschöpfungsverfahrens und verliert sie nicht an den Treuhänder. Entscheidungstexte 6 Ob 309/00k Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k Veröff: SZ 74/91 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.05.2001

RS OGH 2001/5/16 6Ob309/00k

Norm: KO §11KO §186KO §187 Abs1
Rechtssatz: Die Bestreitung eines Absonderungsrechts im Passivprozess des Schuldners mit Eigenverwaltung gegen den Konkursgläubiger, der ein Absonderungsrecht behauptet, bedarf nicht der Zustimmung durch das Konkursgericht nach § 187 Abs 1 KO. Entscheidungstexte 6 Ob 309/00k Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k Veröff: SZ 74/91 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.05.2001

RS OGH 1999/1/28 8Ob333/98y, 8Ob332/98a, 8Ob4/10m

Norm: KO §119 Abs5 DKO §186
Rechtssatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 186 Abs 2 KO sind die Wirkungen einer verspäteten Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Lagen im Zeitpunkt der Beschlußfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rek... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.1999

RS OGH 1997/10/14 43R762/97w

Norm: KO §181KO §186KO §187KO §7AußStrG §2 Abs2 Z1
Rechtssatz: Schuldenregulierungsverfahren als Unterbrechungsgrund für das außerstreitige Unterhaltsverfahren Entscheidungstexte 43 R 762/97w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 14.10.1997 43 R 762/97w Schlagworte Schuldenregulierungsverfahren, Unterbrechung des außerstreitigen Unter... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.10.1997

RS OGH 1997/5/28 9ObA39/97v, 6Ob308/00k

Norm: KO §186KO §187 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 187 Abs 1 Z 5 KO, wonach der Schuldner nicht über seine pfändbaren Arbeitseinkünfte verfügen darf, ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß dem Schuldner die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zwar möglich ist, er aber im Prozeß nicht die Zahlung seiner pfändbaren Ansprüche an sich selbst, sondern stattdessen nur Zahlung an das Konkursgericht begehren kann. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.05.1997

Entscheidungen 1-5 von 5

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