RS OGH 2001/5/16 6Ob309/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
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Norm

KO §186
KO §199 ff

Rechtssatz

Der Schuldner, dem die Eigenverwaltung zukommt, behält die Prozessführungsbefugnis auch während des Abschöpfungsverfahrens und verliert sie nicht an den Treuhänder.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115401

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00309_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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