RS OGH 1997/5/28 9ObA39/97v, 6Ob308/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1997
beobachten
merken

Norm

KO §186
KO §187 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 187 Abs 1 Z 5 KO, wonach der Schuldner nicht über seine pfändbaren Arbeitseinkünfte verfügen darf, ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß dem Schuldner die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zwar möglich ist, er aber im Prozeß nicht die Zahlung seiner pfändbaren Ansprüche an sich selbst, sondern stattdessen nur Zahlung an das Konkursgericht begehren kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 39/97v
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 39/97v
    Veröff: SZ 70/105
  • 6 Ob 308/00k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 308/00k
    Auch; Beisatz: Die Bestreitung eines Absonderungsrechts im Passivprozess des Schuldners mit Eigenverwaltung gegen den Konkursgläubiger, der ein Absonderungsrecht behauptet, bedarf nicht der Zustimmung durch das Konkursgericht nach § 187 Abs 1 KO. (T1); Veröff: SZ 74/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107925

Dokumentnummer

JJR_19970528_OGH0002_009OBA00039_97V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten