Norm
KO §186Rechtssatz
Die Bestimmung des § 187 Abs 1 Z 5 KO, wonach der Schuldner nicht über seine pfändbaren Arbeitseinkünfte verfügen darf, ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß dem Schuldner die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zwar möglich ist, er aber im Prozeß nicht die Zahlung seiner pfändbaren Ansprüche an sich selbst, sondern stattdessen nur Zahlung an das Konkursgericht begehren kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107925Dokumentnummer
JJR_19970528_OGH0002_009OBA00039_97V0000_003