Norm
KO §156Rechtssatz
Verpflichtet sich jemand zur Erfüllung des Zwangsausgleiches als Bürge und Zahler, so ist anzunehmen, daß dies unter der stillschweigenden Bedingung geschieht, daß der Zwangsausgleich auch durchgeführt und der Konkurs aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0065324Dokumentnummer
JJR_19360311_OGH0002_0030OB00114_3600000_001