Norm
KO §79Rechtssatz
Die Anordnung in § 157 Abs 4 KO, dass im übrigen für die Aufhebung des Konkurses § 79 gilt, bezieht sich nur auf die öffentliche Bekanntmachung und die sonstigen nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Verständigungen und Verfügungen, es ist daraus aber nicht abzuleiten, dass mit der Bekanntmachung bis zur Rechtskraft des die Aufhebung des Konkurses verfügenden Beschlusses zuzuwarten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113038Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_0080OB00334_98W0000_001