Norm
JN §19 ffRechtssatz
Ein durch einen Sachwalter überwachter Zwangsausgleichsschuldner ist auch nach der Aufhebung des Konkurses legitimiert, einen Ablehnungsantrag gegen den Konkursrichter zu stellen: Der Sachwalter, dem sich der Zwangsausgleichsschuldner gemäß §157 Abs2 KO bis zur Erfüllung des Ausgleiches oder bis zum Eintritt der im Ausgleich festgesetzten Bedingung unterworfen hat, wird nämlich seinerseits gemäß §157c Abs1 KO vom Konkursgericht überwacht, wobei §84 KO hinsichtlich der Überwachung entsprechend anzuwenden ist. Das Verhalten des Insolvenzrichters kann daher in gleicher Weise wie während des noch laufenden Konkursverfahrens Anlass für eine Ablehnung bieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116603Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_0080OB00108_02V0000_001