Norm: IO §93 Abs2KO §93 Abs4KO §143 Abs4KO §147 Abs1KO §154KO §155KO §193 Abs1
Rechtssatz: Eine Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, ist trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar. Entscheidungstexte 8 Ob 104/08i Entscheidungstext OGH 14.10.2008 ... mehr lesen...
Norm: KO §154 Z2
Rechtssatz: Nach dem erkennbaren Willen des historischen Gesetzgebers soll - nicht zuletzt aus Gründen der Generalprävention - sorgfältig erwogen werden, ob Gemeinschuldner, die ein Befriedigungsergebnis von weniger als dreißig Prozent für die Konkursgläubiger der 3.Klasse durch wirtschaftliche Unlauterkeit herbeigeführt haben, überhaupt die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von der Schuldenlast ihrer wirtschaftlichen Ve... mehr lesen...
Norm: KO §154 Z1 Fall2
Rechtssatz: Keine gerichtliche Bestätigung eines Zwangsausgleiches, wenn dieser für die Gesamtheit der Konkursgläubiger keine Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten herbeiführt und der einzige erkennbare Zweck des Ausgleichs darin besteht, den Gemeinschuldner von der drückenden Last seiner Schulden Erleichterung oder Befreiung zu verschaffen. Entscheidungstexte 5 Ob... mehr lesen...
Norm: KO §154 Z1KO §154 Z2KO §176 H
Rechtssatz: Versagung der Bestätigung eines Zwangsausgleiches nach pflichtgemäßen Ermessen auch der Rechtsmittelgerichte. Entscheidungstexte 5 Ob 310/78 Entscheidungstext OGH 08.05.1979 5 Ob 310/78 Veröff: EvBl 1979/193 S 495 8 Ob 21/88 Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 21/88 ... mehr lesen...
Norm: KO §154 Z1KO §154 Z2KO §176 H
Rechtssatz: Versagung der Bestätigung eines Zwangsausgleiches nach pflichtgemäßen Ermessen auch der Rechtsmittelgerichte. Entscheidungstexte 5 Ob 310/78 Entscheidungstext OGH 08.05.1979 5 Ob 310/78 Veröff: EvBl 1979/193 S 495 8 Ob 21/88 Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 21/88 ... mehr lesen...
Das Erstgericht bestätigte den zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Gläubigern bei der Tagsatzung vom 10. Jänner 1969 abgeschlossenen Zwangsausgleich, der im wesentlichen die Behandlung der Massegläubiger sowie der Konkursgläubiger erster und zweiter Klasse gemäß § 150 (1) KO. und die Zahlung einer 25%igen Quote an die Konkursgläubiger dritter Klasse in vier Raten vorsah. Dem Zwangsausgleich traten als Bürgen und Zahler für die Quote und Terminverlust, nicht aber für das Wiederauf... mehr lesen...