Norm
KO §154 Z1 Fall2Rechtssatz
Keine gerichtliche Bestätigung eines Zwangsausgleiches, wenn dieser für die Gesamtheit der Konkursgläubiger keine Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten herbeiführt und der einzige erkennbare Zweck des Ausgleichs darin besteht, den Gemeinschuldner von der drückenden Last seiner Schulden Erleichterung oder Befreiung zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0065289Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0050OB00310_7800000_002