Norm: KO §150 Abs2KO §150 Abs5
Rechtssatz: Das Verbot des § 150 Abs 5 KO dient der Sicherung des im § 150 Abs 2 KO normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Konkursgläubiger dritter Klasse im Zwangsausgleich. Daher sind nach § 150 Abs 5 KO nur solche vor Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung getroffene Vereinbarungen verboten, durch welche einzelnen Konkursgläubigern dritter Klasse Sondervorteile eingeräumt werden. Entsc... mehr lesen...
Norm: KO §141 Abs2KO §150 Abs2KO §153 Z1
Rechtssatz: Ein Zwangsausgleich, nach welchem die Gläubiger der dritten Klasse zwanzig Prozent nur hinsichtlich ihrer festgestellten Forderungen erhalten sollen, verstößt gegen den im § 150 Abs 2 KO statuierten zwingenden Grundsatz der Gleichbehandlung dieser Konkursgläubiger, sodaß ihm gemäß den §§ 141 Abs 2, 153 Z 1 KO die Bestätigung zu versagen ist. Es darf kein Unterschied in der Richtung gemacht we... mehr lesen...