RS OGH 1973/11/28 5Ob232/73, 8Ob21/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1973
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Norm

KO §141 Abs2
KO §150 Abs2
KO §153 Z1

Rechtssatz

Ein Zwangsausgleich, nach welchem die Gläubiger der dritten Klasse zwanzig Prozent nur hinsichtlich ihrer festgestellten Forderungen erhalten sollen, verstößt gegen den im § 150 Abs 2 KO statuierten zwingenden Grundsatz der Gleichbehandlung dieser Konkursgläubiger, sodaß ihm gemäß den §§ 141 Abs 2, 153 Z 1 KO die Bestätigung zu versagen ist. Es darf kein Unterschied in der Richtung gemacht werden, ob die Konkursforderungen festgestellt oder bestritten sind. Der Grund und Zweck einer derartigen ungleichen Gläubigerbehandlung ist unerheblich, auch bei Fehlen einer diesbezüglichen Absicht, also allenfalls auch bei einer irrtümlichen Formulierung, hat dies zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung zu führen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 232/73
    Entscheidungstext OGH 28.11.1973 5 Ob 232/73
  • 8 Ob 21/88
    Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 21/88
    nur: Es darf kein Unterschied in der Richtung gemacht werden, ob die Konkursforderungen festgestellt oder bestritten sind. Der Grund und Zweck einer derartigen ungleichen Gläubigerbehandlung ist unerheblich, auch bei Fehlen einer diesbezüglichen Absicht, also allenfalls auch bei einer irrtümlichen Formulierung, hat dies zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung zu führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065236

Dokumentnummer

JJR_19731128_OGH0002_0050OB00232_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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