Norm
KO §150 Abs2Rechtssatz
Das Verbot des § 150 Abs 5 KO dient der Sicherung des im § 150 Abs 2 KO normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Konkursgläubiger dritter Klasse im Zwangsausgleich. Daher sind nach § 150 Abs 5 KO nur solche vor Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung getroffene Vereinbarungen verboten, durch welche einzelnen Konkursgläubigern dritter Klasse Sondervorteile eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065279Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00547_8000000_003