Norm
KO §147 Abs2Rechtssatz
Da der Schuldner bei Vorliegen des gesetzlichen Vertagungsgrundes des § 147 Abs 2 KO einen Anspruch auf Vertagung und damit auf die Möglichkeit einer neuerlichen Abstimmung über seinen Ausgleichsvorschlag hat, mag es wohl richtig sein, daß das Gericht für den Schutz der berechtigten und wesentlichen Interessen eines anwaltlich nicht vertretenen Gemeinschuldners durch entsprechenden Hinweis in Richtung auf diese Bestimmung Vorsorge zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065248Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0050OB00089_7300000_002