RS OGH 1973/6/6 5Ob89/73

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Veröffentlicht am 06.06.1973
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Norm

KO §147 Abs2

Rechtssatz

Da der Schuldner bei Vorliegen des gesetzlichen Vertagungsgrundes des § 147 Abs 2 KO einen Anspruch auf Vertagung und damit auf die Möglichkeit einer neuerlichen Abstimmung über seinen Ausgleichsvorschlag hat, mag es wohl richtig sein, daß das Gericht für den Schutz der berechtigten und wesentlichen Interessen eines anwaltlich nicht vertretenen Gemeinschuldners durch entsprechenden Hinweis in Richtung auf diese Bestimmung Vorsorge zu tragen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 89/73
    Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 89/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065248

Dokumentnummer

JJR_19730606_OGH0002_0050OB00089_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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