Norm: KO §131KO §134
Rechtssatz: Wenn bestrittene Forderungen bei der Verteilung noch zu berücksichtigen sind, hinsichtlich deren die Klage erst an dem Tage angebracht wurde, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat, muß auch die Forderung, bezüglich deren die Liquidierungsklagen wohl nicht in der bestimmten Frist, aber noch vor dem erwähnten Zeitpunkte angebracht wurden, Berücksichtigung finden und zwar mit dem vollen B... mehr lesen...
Norm: KO §11KO §131KO §134
Rechtssatz: Bringt der Gläubiger die Liquidierungsklage nicht rechtzeitig an, verliert er nur die Begünstigung, die in der Gewährung des Vorausbetrages liegt, der Bestand der Forderung an sich wird durch die Säumnis ebensowenig berührt wie der Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung mit den anderen Forderungen dieser Klasse bei der neuerlichen Verteilung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...