Norm: KO §124KO §130KO §131KO §132
Rechtssatz: Die Verteilung der Masse ist, wenn es sich um eine schwierigere Verteilung oder um die Schlußverteilung handelt, mit einem Antrag des Masseverwalters einzuleiten, dem alle Verteilungen obliegen. Dieser Antrag des Masseverwalters auf Verteilung besteht in der Einbringung des Verteilungsentwurfes (Bartsch - Pollak 3.Auflage I, 582, 600). Wenn die Gesamtverteilung in mehreren Abschnitten, nämlich als ... mehr lesen...
Norm: KO aF §46 Abs1 Z3KO §132
Rechtssatz: Der Gläubiger einer bereits aufgelösten OHG kann im Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters seine ganze Forderung verlangen und für sie auch den gleichen Rang beanspruchen, den sie im Konkurs der Gesellschaft gehabt hätte. Unmittelbar auf dem Dienstverhältnis beruhende Ruhebezüge sind Dienstbezüge im Sinne des § 51 Abs 1 Z 2 a KO (in Anlehnung an Arb 7304). Entscheidungstex... mehr lesen...