Norm
KO aF §46 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Gläubiger einer bereits aufgelösten OHG kann im Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters seine ganze Forderung verlangen und für sie auch den gleichen Rang beanspruchen, den sie im Konkurs der Gesellschaft gehabt hätte. Unmittelbar auf dem Dienstverhältnis beruhende Ruhebezüge sind Dienstbezüge im Sinne des § 51 Abs 1 Z 2 a KO (in Anlehnung an Arb 7304).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065063Dokumentnummer
JJR_19620712_OGH0002_0050OB00110_6200000_001