Norm: IO §124aKO §124a
Rechtssatz: "Altmasseforderungen", mit deren Befriedigung nach § 124a KO (IO) innezuhalten ist, können mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Ein Unterlaufen der Verteilungsgrundsätze des § 47 Abs 2 IO durch vorpreschende Massegläubiger wird durch die gesetzliche Exekutionssperre hintangehalten. Entscheidungstexte 8 Ob 116/10g Entscheidungstext OGH 22.03.201... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124a
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt auch im Fall der Masseunzulänglichkeit nach § 124a KO (Kein Abhilfeantrag der Prozessgegner der Masse). Entscheidungstexte 8 Ob 112/04k Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 112/04k 8 Ob 117/05x Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 117/05x ... mehr lesen...
Norm: KO §124a
Rechtssatz: Die Bekanntmachung nach § 124a Abs 2 KO bewirkt eine Exekutionssperre. Entscheidungstexte 3 Ob 38/04s Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 38/04s 3 Ob 21/04s Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 21/04s Beisatz: Diese ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen zu beachten. (T1); Beisatz: Die... mehr lesen...
Norm: KO §124a
Rechtssatz: Hat der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit dem Konkursgericht angezeigt, so hat dieses ohne weiteres die Veröffentlichung der Massenunzulänglichkeit anzuordnen, das Zutreffen der Voraussetzungen dafür jedoch zumindest vorerst nicht zu prüfen. Entscheidungstexte 3 Ob 38/04s Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 38/04s ... mehr lesen...
Norm: KO §10KO §47KO §124KO §124a
Rechtssatz: Für Masseforderungen gilt die Vorschrift des § 10 KO nicht. Der Massegläubiger kann vielmehr bei Fälligkeit seiner Forderung klagen und auch auf das Massevermögen Exekution führen. Entscheidungstexte 3 Ob 125/55 Entscheidungstext OGH 23.03.1955 3 Ob 125/55 3 Ob 127/55 Entscheidungstext... mehr lesen...