Norm
IO §124aRechtssatz
"Altmasseforderungen", mit deren Befriedigung nach § 124a KO (IO) innezuhalten ist, können mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Ein Unterlaufen der Verteilungsgrundsätze des § 47 Abs 2 IO durch vorpreschende Massegläubiger wird durch die gesetzliche Exekutionssperre hintangehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126657Im RIS seit
10.05.2011Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013