Norm
KO §124aRechtssatz
Hat der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit dem Konkursgericht angezeigt, so hat dieses ohne weiteres die Veröffentlichung der Massenunzulänglichkeit anzuordnen, das Zutreffen der Voraussetzungen dafür jedoch zumindest vorerst nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118930Dokumentnummer
JJR_20040428_OGH0002_0030OB00038_04S0000_002