Norm: ZPO §17 CZPO §20 IKO §110KO §112
Rechtssatz: Im Prüfungsprozess (Feststellung einer Konkursforderung) hat ein Konkursgläubiger mangels rechtlichen Interesses keine Möglichkeit, auf Seiten des beklagten Masseverwalters dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten (Ablehnung der überwiegenden Lehre, wonach alle Konkursgläubiger dem Prüfungsprozess als Nebenintervenienten beitreten können, sofern sie nicht bereits Partei des Prüfungsproze... mehr lesen...
Norm: KO §112
Rechtssatz: Hat der Gemeinschuldner im Prüfungsverfahren die Forderung des Gläubigers nicht bestritten und wurde die Bestreitung des Masseverwalters durch das Urteil im Liquidierungsprozeß außer Wirksamkeit gesetzt, so ist damit für den Gläubiger ein Exekutionstitel geschaffen, der nicht nur gegen die Konkursmasse, sondern darüber hinaus auch gegen den Gemeinschuldner wirksam ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...