RS OGH 1937/5/25 3Ob449/37

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Veröffentlicht am 25.05.1937
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Norm

KO §112

Rechtssatz

Hat der Gemeinschuldner im Prüfungsverfahren die Forderung des Gläubigers nicht bestritten und wurde die Bestreitung des Masseverwalters durch das Urteil im Liquidierungsprozeß außer Wirksamkeit gesetzt, so ist damit für den Gläubiger ein Exekutionstitel geschaffen, der nicht nur gegen die Konkursmasse, sondern darüber hinaus auch gegen den Gemeinschuldner wirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 449/37
    Entscheidungstext OGH 25.05.1937 3 Ob 449/37
    Veröff: SZ 19/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0065962

Dokumentnummer

JJR_19370525_OGH0002_0030OB00449_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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