Norm
ZPO §17 CRechtssatz
Im Prüfungsprozess (Feststellung einer Konkursforderung) hat ein Konkursgläubiger mangels rechtlichen Interesses keine Möglichkeit, auf Seiten des beklagten Masseverwalters dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten (Ablehnung der überwiegenden Lehre, wonach alle Konkursgläubiger dem Prüfungsprozess als Nebenintervenienten beitreten können, sofern sie nicht bereits Partei des Prüfungsprozesses sind).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121644Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0080OB00115_06D0000_001