Norm
KO §106 Abs2Rechtssatz
Die gänzliche Zurücknahme oder Einschränkung der angemeldeten Forderung ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 106 Abs 2 KO gebunden. Die Zurücknahme einer nicht kridamäßig festgestellten Forderung ist auch nach der Prüfungstagsatzung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065502Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0010OB00394_5600000_001