Norm: KO §27 ffKO §105 Abs3KO §109 Abs1
Rechtssatz: Das Anerkenntnis des Saldos eines Kontokorrentkreditkontos durch den Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung, schließt eine spätere Anfechtung von Zessionen und Zahlungseingängen durch den Masseverwalter mit dem Ziel, diese Gutschriften aus der Abrechnung auszuscheiden, nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 529, 530/89 = AnwBl 1989,759). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Mit Beschluß des LG Innsbruck vom 7. 9. 1962, S 41, 42/62-1 wurde über das Vermögen des Alois St und der Irmgard St von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet. Im vorausgegangenen Ausgleichsverfahren hatte die Gläubigerin Bankhaus B eine Forderung von S 98.839.47 angemeldet, die im Konkurs der Irmgard St anerkannt, im Konkurs des Alois St hingegen bestritten wurde, ohne daß in der Folge eine Rechtfertigungsklage erhoben wurde. Mit Schreiben vom 20. 11. 1964 hat die Gläubigerin Bankha... mehr lesen...
Norm: KO §105 Abs3KO §109 Abs1
Rechtssatz: Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Sch... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z7 IEEO §1 Z7 IIGKO §61KO §105 Abs3KO §109 Abs1
Rechtssatz: Die Anerkenntnis einer unbestrittenen und eingetragenen Forderung durch den Masseverwalter ist mit den Wirkungen eines rechtskräftigen Urteiles über den Bestand der Forderung ausgestattet. Dies unter der Voraussetzung, daß die Forderungsanmeldung von einer vertretungsbefugten Person erstattet worden ist. Die Beurteilung der prozessualen Vorfrage der Vertretungsbefugnis kann... mehr lesen...