Norm
KO §105 Abs3Rechtssatz
Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065463Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018