RS OGH 1971/7/7 5Ob165/71, 5Ob58/73, 8Ob594/87, 2Ob529/89 (2Ob530/89), 1Ob529/91, 8Ob7/92, 8Ob271/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1971
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Norm

KO §105 Abs3
KO §109 Abs1

Rechtssatz

Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 165/71
    Entscheidungstext OGH 07.07.1971 5 Ob 165/71
    Veröff: SZ 44/111 = EvBl 1972/46 S 74
  • 5 Ob 58/73
    Entscheidungstext OGH 11.04.1973 5 Ob 58/73
    nur: Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. (T1) nur: Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden. (T2)
  • 8 Ob 594/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 594/87
    Beisatz: Diese für das Konkursverfahren bindende Wirkung des Anerkenntnisses der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter steht der Anfechtung der dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtshandlung des Gemeinschuldners nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO entgegen. (T3) Veröff: EvBl 1988/102
  • 2 Ob 529/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 529/89
    Beis wie T3; Veröff: AnwBl 1989,759
  • 1 Ob 529/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 529/91
    nur T1; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 64/55 = EvBl 1991/160 S 703 = JBl 1992,53 = ÖBA 1992,484 (Schumacher) = RdW 1991,328
  • 8 Ob 7/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 7/92
  • 8 Ob 271/00m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
    Beisatz: Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht. (T4); Veröff: SZ 74/104
  • 8 Ob 153/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
    Vgl auch; Beisatz: Ab dem Anerkenntnis des Masseverwalters ist die Forderungsfeststellung unwiderruflich. (T5); Beisatz: Insoweit kommt daher eine neuerliche Überprüfung bei Einlösung der Forderung nicht in Betracht. (T6)
  • 4 Ob 128/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 128/18d
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065463

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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