Norm: KO §48 Abs3KO §103 Abs3
Rechtssatz: Durch die Unvollständigkeit der Forderungsanmeldung des Absonderungsgläubigers, der gleichzeitig als Konkursgläubiger auftritt (§ 48 Abs 3 KO), tritt kein Verlust des Absonderungsrechtes ein. Entscheidungstexte 3 Ob 89/91 Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 89/91 Veröff: SZ 64/185 = ÖBA 1992,664 ... mehr lesen...
Norm: KO §11 Abs1KO §103 Abs3KO §48 Abs3
Rechtssatz: Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die ihm aus dem Erlös des Absonderungsgegenstandes geleisteten Zahlungen werden ihm abgerechnet. ... mehr lesen...
Norm: KO §48 Abs3KO §103 Abs3
Rechtssatz: Die Feststellung der angemeldeten Forderung des Absonderungsgläubigers hat in der Höhe des vollen Forderungsbetrages - soweit er sonst zu Recht besteht - und nicht bloß im Ausmaß des ungedeckten Betrages zu erfolgen. Eine Beschränkung der Feststellung auf die Höhe des bereits feststehenden oder voraussichtlichen (wahrscheinlichen) Ausfalles kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte... mehr lesen...