Entscheidungsgründe: Der Beklagte verschuldete am 9. 3. 2002 als Lenker eines PKW seines Sohnes auf der Bundesstraße 303 im Gemeindegebiet von B***** einen Verkehrsunfall. Da ein am PKW befestigter Anhänger überladen war (sein Gesamtgewicht betrug 2.190 kg und überstieg sein typisiertes zulässiges Gesamtgewicht von 1.200 kg damit um 82, 5 %), geriet der PKW ins Schleudern und auf die linke Fahrbahnseite, wo er mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen kollidierte. Dabei wurden mehrere ... mehr lesen...
Norm: FSG §2 Abs1 Z2KHVG §5AKHB 1995 Art9.2.1
Rechtssatz: Für die Erteilung der Lenkerberechtigung für die einzelnen Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen sind gemäß § 2 KFG die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeugen und Anhänger maßgebend, auf die auch § 5 KHVG abstellt. Es kommt daher nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an. Die kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung im... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte nahm am 27. 2. 2001 als Lenker eines von ihm gehaltenen LKW samt Einachsanhänger an einem Faschingsumzug in L***** teil. Am Anhänger befand sich eine auf einem Drehteller montierte im ausgefahrenen Zustand, 31 m lange, im Unfallszeitpunkt aber auf 6 m Länge zusammengeschobene Teleskopleiter, die jeweils um 90° nach links und rechts geschwenkt werden konnte. Die Leiter wies vier Stützen auf, die besonders die seitliche Stabilität vergrößerten sowie... mehr lesen...
Norm: KHVG §5KHVG §7KHVG §11
Rechtssatz: Ein Versicherungsnehmer kann gemäß § 11 Abs 3 KHVG nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig werden, wenn er durch Verletzung einer der in § 5 Abs1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit des Versicherers herbeigeführt hat. Hier: Art 9.1.1, 9.1.2 und 9.2.3 AKHB 1995. Entscheidungstexte 7 Ob 113/04z Entscheidungst... mehr lesen...