Norm
FSG §2 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die Erteilung der Lenkerberechtigung für die einzelnen Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen sind gemäß § 2 KFG die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeugen und Anhänger maßgebend, auf die auch § 5 KHVG abstellt. Es kommt daher nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an. Die kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 4 KHVG (Art 9.2.1. AKHB 1995) stellt auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des versicherten Kraftfahrzeuges ab, und ist der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.1. AKHB 1995 (Verstoß gegen die Führerscheinklausel) unberechtigt, wenn erst das tatsächliche Gesamtgewicht durch Überladung eine andere Lenkerberechtigung voraussetzen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121525Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009