TE OGH 2004/12/22 8ObA78/04k

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und ADir. RegRat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard W*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagten Parteien 1. Mario L*****, 2. S***** GmbH, ***** und 3. I***** AG, ***** alle vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 9.994,53 sA, infolge Rekurses der erst- und zweitbeklagten Partei und außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen Beschluss und Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 2004, GZ 13 Ra 27/04z-28, womit infolge Berufungen der klagenden und der erstbeklagten Partei das Zwischen- und Endurteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Oktober 2003, GZ 34 Cga 238/02t-22, teils aufgehoben und teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die von der klagenden Partei in Ansehung der drittbeklagten Partei erhobene außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die von der klagenden Partei in Ansehung der drittbeklagten Partei erhobene außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Dem Rekurs der beklagten Parteien wird in Ansehung der zweitbeklagten Partei Folge gegeben und das Ersturteil insoweit wiederhergestellt, sodass es nun insgesamt als Teilurteil zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die zweit- und drittbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 9.994,53 samt 10 % Zinsen ab 11. 8. 2001 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und drittbeklagten Partei die mit EUR 3.110,26 (darin enthalten EUR 518,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und drittbeklagten Partei die mit EUR 712,10 (darin EUR 118,68 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 366,11 (darin EUR 61,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

3. Darüber hinaus wird dem Rekurs der beklagten Parteien in Ansehung der erstbeklagten Partei nicht Folge gegeben.

Die darauf entfallenden Rekurskosten sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 4. 3. 1999 ereignete sich in einem Schigebiet im Bereich der Kreuzung dreier Pisten (1, 4 und 8) ein Schiunfall, an dem der Kläger als Schifahrer und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen Schidoos beteiligt waren und bei dem der Kläger verletzt wurde. Zur Zeit des Unfalles waren sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte Dienstnehmer der Zweitbeklagten. Die Drittbeklagte ist Betriebshaftpflichtversicherer der Zweitbeklagten.

Die Zweitbeklagte hatte insgesamt drei solcher Schidoos in Verwendung. Die Motorschlitten verfügen über einen Kettenantrieb, ihr Motor hat eine Leistung von 70 PS und sie erreichen auf flachen Strecken eine Höchstgeschwindigkeit von 70 bis 80 km/h. Die Schidoos werden im Wesentlichen für die Instandhaltung, Instandsetzung, Pflege und Beaufsichtigung der Schipisten und Seilbahnen bzw Schlepplifte der Zweitbeklagten verwendet. Ferner finden sie Einsatz für den Transport von Mitarbeitern und im Zuge der Bergung von Verletzten. Generell wird versucht, mit den Motorschlitten nicht auf Pisten, sondern auf sogenannten "wilden Spuren" zu fahren. Dabei handelt es sich um Spuren, die von Pistenraupen so angelegt werden, dass sie für Schifahrer wegen der rippigen Schneebeschaffenheit ungeeignet sind.

Von der Talstation des Liftes führt ein Fußweg, der von den Pistenraupen in der dargestellten Weise präpariert wird, zu einem Hotel, welches im Winter lediglich über diesen Weg oder einen Schiweg erreichbar ist. Der Weg ist frei und ohne Hindernis auch für solche Fußgänger zugänglich, die diesen als Spazierweg benützen. Die Gäste des Hotels werden vom Wirt mit der Pistenraupe, welche auch über eine Personenkabine verfügt, vom Parkplatz des Liftes zum Hotel transportiert. Dieser Weg wurde auch mit den Schidoos der Zweitbeklagten befahren, um Mitarbeiter bei der Bergstation des Lifts abzulösen oder sie zum Essen zu bringen.

Am 4. 3. 1999 herrschte im Schigebiet der Schilifte der Zweitbeklagten Sturm, weshalb in höheren Lagen der Lift- und Schibetrieb eingestellt wurde. Die Sicht war nur im Bereich des Bodens bis zu einer Höhe von ungefähr 1 m aufgrund von Schneeverwehungen schlecht; darüber war die Sicht grundsätzlich gut.

Der Kläger versah am Vormittag des Unfalltages in der Bergstation Dienst. Gegen 11.00 Uhr erhielt er den Auftrag, als "Springer" einen Bediensteten in einer anderen Liftstation abzulösen. Der Kläger fuhr daher auf der Schipiste 4 talwärts in Richtung der Kreuzung mit dem Pisten 1 und 8. Er beabsichtigte in der Folge, auf der Piste 1 weiterzufahren. Er hielt dabei mit seinen 2,06 m langen Schiern eine Geschwindigkeit von ca 25 km/h ein.

Der Erstbeklagte fuhr zur selben Zeit mit dem Schidoo, auf dessen Soziussitz er einen Arbeitskollegen mitführte, am (in Fahrtrichtung gesehen) linken Rand der Schipiste 8 bergwärts. Die beiden Männer hatten den Auftrag, unter anderem wegen des großen Neuschneezuwachses zwei Ankerseile zu verlängern. Am Motorschlitten waren die orange Drehlampe und der Scheinwerfer eingeschaltet. Weiters war am Heckbügel eine ca 3 m in die Höhe ragende rote Fahne befestigt.

Während der Kläger den Schidoo erst kurz vor der Kollision wahrnahm, hat der Erstbeklagte den Kläger schon gesehen, als dieser noch im oberen Bereich der Schipiste 4 war. Einige Meter vor dem Kreuzungspunkt der Pisten 8, 4 und 1 lenkte der Erstbeklagte den Motorschlitten vom (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linken Pistenrand zum rechten. Das Gelände beschreibt dort eine Mulde, welche gemeinsam mit einer rechts vom Erstbeklagten gelegenen Geländekuppe diesem nun die Sicht auf den auf seiner linken Pistenhälfte talwärts fahrenden Kläger nahm. Der Erstbeklagte hielt eine Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h ein und wählte eine Fahrlinie, die ihn ca 4 m an der am (in seiner Fahrtrichtung gesehen) rechten Pistenrand befindlichen Kuppe vorbeigeführt hätte. Der Erstbeklagte ging davon aus, dass der Kläger bei seiner Talfahrt diese Seite der Piste nicht benützen werde. Als der Erstbeklagte den Kläger wieder wahrnahm, brachte er den Schidoo sofort zum Stillstand. Der Kläger war im Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung etwa 10 m von diesem entfernt. Er führte einen Rechtsschwung aus und bewegte sich gerade auf den Schidoo zu. In der Annahme, nicht mehr ausweichen zu können, ließ sich der Kläger fallen und rutschte in der Folge mit dem rechten Schi bzw dem rechten Schischuh gegen den linken Schi des Schidoos, der zu diesem Zeitpunkt gerade zum Stillstand gekommen war. Der Kläger wurde nach der Kollision in einer Drehbewegung weggeschleudert, wobei er sich zwei- bis dreimal um die eigene Achse drehte. Dabei verlor er seine Schi und kam ca 10 m nach der Kollisionsstelle zu liegen.

Wäre der Erstbeklagte im Zuge seiner Bergfahrt auf der Piste 8 länger am (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linken Pistenrand gefahren und hätte das Kreuzungsmanöver später vorgenommen, so hätte er den zwischenzeitlichen Verlust des Sichtkontaktes zum Kläger vermeiden oder doch wesentlich verkürzen können, zumal die Mulde, welche zum Teil für den Sichtverlust verantwortlich war, sich bis zur Mitte der Piste hin verflachte und dort nicht mehr bestand.

Mit seiner am 19. 9. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger an Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz für die zerstörte Schiausrüstung und unfallkausale Nebenspesen insgesamt EUR 9.994,53. Der Erstbeklagte sei Fahrer, die Zweitbeklagte Halterin des Schidoos gewesen, mit dem der Kläger als Schifahrer kollidiert sei. Die Drittbeklagte sei gesetzlicher Haftpflichtversicherer der Zweitbeklagten und hafte gemäß § 26 KHVG. Der Kläger sei als Angestellter der Zweitbeklagten in deren Auftrag zu einer anderen Liftstation gefahren. Kurz vor der Kreuzung der drei Pisten habe er mit mäßiger Geschwindigkeit einen Rechtsschwung gemacht. Plötzlich und für ihn völlig unvorhersehbar sei der Erstbeklagte mit dem Schidoo von links mit relativ hoher Geschwindigkeit auf den Kläger zugekommen. Der Kläger habe sofort erkannt, dass aufgrund der wesentlich überhöhten Geschwindigkeit des Motorschlittens eine Kollision unvermeidlich sei und habe sich deshalb stark abbremsend auf die Piste fallen lassen. In der Folge sei es zur Kollision mit dem Schidoo gekommen, durch welche der Kläger einen Bruch des Sprungbeins erlitten habe und in der Folge vom 4. 3. 1999 bis 25. 4. 1999 arbeitsunfähig gewesen sei. Durch den Unfall seien auch die Schi samt Bindung und die Schischuhe zerstört worden. Die Beklagten haften für den Unfall aus Verschulden, da der Schidoo während der Betriebszeiten an einer derart unübersichtlichen Stelle nicht mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen der Pistenfahrrichtung hätte fahren dürfen. Darüber hinaus werde der Anspruch hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten auch ausdrücklich auf das EKHG gestützt.Mit seiner am 19. 9. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger an Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz für die zerstörte Schiausrüstung und unfallkausale Nebenspesen insgesamt EUR 9.994,53. Der Erstbeklagte sei Fahrer, die Zweitbeklagte Halterin des Schidoos gewesen, mit dem der Kläger als Schifahrer kollidiert sei. Die Drittbeklagte sei gesetzlicher Haftpflichtversicherer der Zweitbeklagten und hafte gemäß Paragraph 26, KHVG. Der Kläger sei als Angestellter der Zweitbeklagten in deren Auftrag zu einer anderen Liftstation gefahren. Kurz vor der Kreuzung der drei Pisten habe er mit mäßiger Geschwindigkeit einen Rechtsschwung gemacht. Plötzlich und für ihn völlig unvorhersehbar sei der Erstbeklagte mit dem Schidoo von links mit relativ hoher Geschwindigkeit auf den Kläger zugekommen. Der Kläger habe sofort erkannt, dass aufgrund der wesentlich überhöhten Geschwindigkeit des Motorschlittens eine Kollision unvermeidlich sei und habe sich deshalb stark abbremsend auf die Piste fallen lassen. In der Folge sei es zur Kollision mit dem Schidoo gekommen, durch welche der Kläger einen Bruch des Sprungbeins erlitten habe und in der Folge vom 4. 3. 1999 bis 25. 4. 1999 arbeitsunfähig gewesen sei. Durch den Unfall seien auch die Schi samt Bindung und die Schischuhe zerstört worden. Die Beklagten haften für den Unfall aus Verschulden, da der Schidoo während der Betriebszeiten an einer derart unübersichtlichen Stelle nicht mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen der Pistenfahrrichtung hätte fahren dürfen. Darüber hinaus werde der Anspruch hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten auch ausdrücklich auf das EKHG gestützt.

Die Beklagten wendeten ein, sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte seien beim Unfall als Mitarbeiter der Zweitbeklagten tätig gewesen. Der vom Erstbeklagten gelenkte und von der Zweitbeklagten gehaltene Schidoo sei zwar im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Gesamtunternehmens der Zweitbeklagten bei der Drittbeklagten versichert, jedoch handle es sich nicht um ein Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde. Der Schidoo unterliege nicht den Bestimmungen des KHVG, sodass es der Drittbeklagten an der Passivlegitimation mangle, weil § 26 KHVG über die direkte Inanspruchnahme des Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherers auf die Betriebshaftpflichtversicherung nicht anwendbar sei. Am Unfallstag habe im Schigebiet Sturm geherrscht, weshalb in den höher gelegenen Bereichen der Lift- und Schibetrieb eingestellt gewesen sei. Der Kläger habe eine für die damaligen Witterungs- und Geländeverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Dem gegenüber sei der Erstbeklagte in unmittelbarer Annäherung an die Kreuzung der drei Pisten in seiner Fahrtrichtung gesehen am äußerst rechten Pistenrand mit äußerst mäßiger Geschwindigkeit bergwärts gefahren. Als er den Kläger gesehen habe, habe er den Schidoo sofort angehalten. Im Zuge eines Rechtsbogens habe es dem Kläger den Schi "verschnitten", sodass er zu Sturz gekommen und gegen den Motorschlitten gerutscht sei. Den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er nicht auf Sicht gefahren sei. Ein verantwortungsbewusster Schifahrer habe im modernen Pistenbetrieb mit dem Vorhandensein von Motorschlitten zu rechnen. Es handle sich dabei um typische Hindernisse, die nicht den Bestimmungen des EKHG unterliegen.Die Beklagten wendeten ein, sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte seien beim Unfall als Mitarbeiter der Zweitbeklagten tätig gewesen. Der vom Erstbeklagten gelenkte und von der Zweitbeklagten gehaltene Schidoo sei zwar im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Gesamtunternehmens der Zweitbeklagten bei der Drittbeklagten versichert, jedoch handle es sich nicht um ein Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde. Der Schidoo unterliege nicht den Bestimmungen des KHVG, sodass es der Drittbeklagten an der Passivlegitimation mangle, weil Paragraph 26, KHVG über die direkte Inanspruchnahme des Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherers auf die Betriebshaftpflichtversicherung nicht anwendbar sei. Am Unfallstag habe im Schigebiet Sturm geherrscht, weshalb in den höher gelegenen Bereichen der Lift- und Schibetrieb eingestellt gewesen sei. Der Kläger habe eine für die damaligen Witterungs- und Geländeverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Dem gegenüber sei der Erstbeklagte in unmittelbarer Annäherung an die Kreuzung der drei Pisten in seiner Fahrtrichtung gesehen am äußerst rechten Pistenrand mit äußerst mäßiger Geschwindigkeit bergwärts gefahren. Als er den Kläger gesehen habe, habe er den Schidoo sofort angehalten. Im Zuge eines Rechtsbogens habe es dem Kläger den Schi "verschnitten", sodass er zu Sturz gekommen und gegen den Motorschlitten gerutscht sei. Den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er nicht auf Sicht gefahren sei. Ein verantwortungsbewusster Schifahrer habe im modernen Pistenbetrieb mit dem Vorhandensein von Motorschlitten zu rechnen. Es handle sich dabei um typische Hindernisse, die nicht den Bestimmungen des EKHG unterliegen.

Der Kläger replizierte, dass der Motorschlitten im Betrieb der Zweitbeklagten regelmäßig auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und keineswegs ausschließlich im Pistengelände verwendet worden sei. Die Haftung der Drittbeklagten sei daher gegeben, zumal sie im gesamten außergerichtlichen Schriftverkehr stets als "Haftpflichtversicherer" aufgetreten sei. Das Haftungsprivileg des § 333 ASVG sei nicht anzuwenden, weil der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel verursacht worden sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Sei trotz der Verwendung des Schidoos auf Straßen mit öffentlichem Verkehr keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden, hafte die Zweitbeklagte deshalb bis zur Höhe einer fiktiven Haftpflichtversicherungssumme, weil sie ihre Fürsorgepflicht verletzt habe.Der Kläger replizierte, dass der Motorschlitten im Betrieb der Zweitbeklagten regelmäßig auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und keineswegs ausschließlich im Pistengelände verwendet worden sei. Die Haftung der Drittbeklagten sei daher gegeben, zumal sie im gesamten außergerichtlichen Schriftverkehr stets als "Haftpflichtversicherer" aufgetreten sei. Das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG sei nicht anzuwenden, weil der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel verursacht worden sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Sei trotz der Verwendung des Schidoos auf Straßen mit öffentlichem Verkehr keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden, hafte die Zweitbeklagte deshalb bis zur Höhe einer fiktiven Haftpflichtversicherungssumme, weil sie ihre Fürsorgepflicht verletzt habe.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehend fest und wies das gegen die Zweit- und Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass es dem Erstbeklagten möglich und zumutbar gewesen sei, bei seiner Bergfahrt noch länger am (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linken Rand der Schipiste zu verbleiben und so die Piste später außerhalb der sichtbehindernden Mulde zu kreuzen. Dadurch wäre der Sichtkontakt zum Kläger nicht unterbrochen worden. Auch wäre es dem Erstbeklagten möglich gewesen, sein Fahrzeug vor Kreuzung der Piste anzuhalten und die Vorbeifahrt des Klägers abzuwarten. Schließlich hätte er den Kläger durch akustische Warnsignale auf sich aufmerksam machen müssen. Die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von 25 km/h erweise sich unter Berücksichtigung der durch Schneeverwehungen eingeschränkten Sicht sowie wegen der Tatsache, dass der Kläger kein geübter und sicherer Schifahrer gewesen sei, als zu hoch und nicht den Gegebenheiten angepasst. Dadurch sei es dem Kläger nicht mehr gelungen, dem langsam bergwärts fahrenden und im Zeitpunkt der Kollision bereits zum Stillstand gekommenen Schidoo auszuweichen. Auch darin, dass der Kläger sich fallengelassen habe, sei ein Fehlverhalten zu erblicken, weil er sich durch den selbst gewählten Sturz der Möglichkeit begeben habe, die Richtung zu ändern. Beide Beteiligte treffe daher gleichteiliges Verschulden. Der Schidoo sei als Sonderkraftfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 23 KFG zu qualifizieren. Weil damit auch auf der öffentlich zugänglichen Zufahrt zum Hotel und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren worden sei, unterliege der Schidoo gemäß § 59 Abs 1 KFG der obligatorischen Haftpflichtversicherungspflicht. Zwar habe die Zweitbeklagte eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht abgeschlossen, doch liege ihr keine Verletzung der sie treffenden Fürsorgepflicht zur Last, weil ihren Organen die Unkenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, aus der sich die Qualität der Hotelzufahrt als Straße mit öffentlichem Verkehr ergebe, nicht als Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die Drittbeklagte hafte lediglich im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung und könne daher nicht direkt in Anspruch genommen werden.Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehend fest und wies das gegen die Zweit- und Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass es dem Erstbeklagten möglich und zumutbar gewesen sei, bei seiner Bergfahrt noch länger am (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linken Rand der Schipiste zu verbleiben und so die Piste später außerhalb der sichtbehindernden Mulde zu kreuzen. Dadurch wäre der Sichtkontakt zum Kläger nicht unterbrochen worden. Auch wäre es dem Erstbeklagten möglich gewesen, sein Fahrzeug vor Kreuzung der Piste anzuhalten und die Vorbeifahrt des Klägers abzuwarten. Schließlich hätte er den Kläger durch akustische Warnsignale auf sich aufmerksam machen müssen. Die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von 25 km/h erweise sich unter Berücksichtigung der durch Schneeverwehungen eingeschränkten Sicht sowie wegen der Tatsache, dass der Kläger kein geübter und sicherer Schifahrer gewesen sei, als zu hoch und nicht den Gegebenheiten angepasst. Dadurch sei es dem Kläger nicht mehr gelungen, dem langsam bergwärts fahrenden und im Zeitpunkt der Kollision bereits zum Stillstand gekommenen Schidoo auszuweichen. Auch darin, dass der Kläger sich fallengelassen habe, sei ein Fehlverhalten zu erblicken, weil er sich durch den selbst gewählten Sturz der Möglichkeit begeben habe, die Richtung zu ändern. Beide Beteiligte treffe daher gleichteiliges Verschulden. Der Schidoo sei als Sonderkraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG zu qualifizieren. Weil damit auch auf der öffentlich zugänglichen Zufahrt zum Hotel und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren worden sei, unterliege der Schidoo gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG der obligatorischen Haftpflichtversicherungspflicht. Zwar habe die Zweitbeklagte eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht abgeschlossen, doch liege ihr keine Verletzung der sie treffenden Fürsorgepflicht zur Last, weil ihren Organen die Unkenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, aus der sich die Qualität der Hotelzufahrt als Straße mit öffentlichem Verkehr ergebe, nicht als Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die Drittbeklagte hafte lediglich im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung und könne daher nicht direkt in Anspruch genommen werden.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In Ansehung der Drittbeklagten bestätigte es das abweisliche Ersturteil und verneinte die Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Den Erstbeklagten treffe am Unfall jedenfalls ein Verschulden, weil er die Piste ohne Notwendigkeit an einer unübersichtlichen Stelle gequert habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger herannahe. Es wäre leicht möglich gewesen, die Piste weiter bergwärts zu kreuzen und so den Sichtkontakt zum Kläger aufrecht zu erhalten. Er hätte auch ohne weiteres die Vorbeifahrt des Klägers abwarten können. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne jedoch nicht beurteilt werden, ob den Kläger ebenfalls ein Verschulden am Unfall treffe, weil es im Ersturteil an ausreichenden Feststellungen über die Wahrnehmbarkeit des Schidoos für den Kläger mangle. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung sei eine zeit-wegmäßige Rekonstruktion des Unfallgeschehens erforderlich. Die grundsätzliche Haftung der Zweitbeklagten sei zu bejahen. Gemäß § 333 Abs 3 ASVG sei das Haftungsprivileg des Dienstgebers dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Der Dienstgeber hafte dann bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Nach der Rechtsprechung seien die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle durch das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht erfüllt. Das Haftungsprivileg habe dann zu entfallen, wenn eine an sich obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das Verkehrsmittel vom Dienstgeber nicht abgeschlossen worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Abschluss aus Nachlässigkeit oder unverschuldet unterblieben sei. Es könne nicht zu Lasten des Dienstnehmers gehen, dass der Dienstgeber seiner gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht entsprochen habe. Eine derartige Versicherungspflicht sei für den Schidoo zu bejahen. Den Bestimmungen des KFG unterliege nicht nur ein Kraftfahrzeug, das zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sei, sondern auch ein solches, das auf derartigen Straßen faktisch verwendet werde. Zwar sei der Schidoo zweifellos nicht zur Verwendung auf Straßen bestimmt, doch sei mit ihm auch der Fußweg zum Hotel befahren worden, der als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren sei. Damit habe aber der Schidoo Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht nur im Sinn des § 2 Abs 1 Z 23 KFG überquert oder auf kurze Strecken befahren, sodass er als Kraftfahrzeug anzusehen sei. Gemäß § 59 Abs 1 lit a KFG wäre daher für ihn eine Haftpflichtversicherung abzuschließen gewesen. Die Qualifizierung als Kraftfahrzeug habe weiters zur Folge, dass für den Betrieb des Schidoos eine gesetzliche erhöhte Haftpflicht nach dem EKHG bestehe. Dass sich der Unfall nicht auf einer Straße ereignet habe, sondern auf einer Schipiste, stehe der Anwendung der EKHG nicht entgegen. Die Haftpflicht nach dem EKHG sei nämlich nicht auf Unfälle beschränkt, die sich auf öffentlichen Straßen und Wegen ereignen. Da der Kläger sohin durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinn des § 1 EKHG geschädigt wurde, hafte die Zweitbeklagte als Halterin des Schidoos gemäß § 5 Abs 1 iVm § 19 Abs 2 EKHG für den Schaden des Klägers. Damit bestehe aber auch die erhöhte Haftpflicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift im Sinn des § 333 Abs 3 ASVG als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstgebers. Allerdings sei die Haftung der Zweitbeklagten der Höhe nach mit der fiktiven Versicherungssumme der gesetzlichen Haftpflichtversicherung beschränkt. Das Ausmaß der Haftung könne jedoch beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht beurteilt werden, weil das Mitverschulden des Klägers am Unfall, welches bei der Halterhaftung zu berücksichtigen wäre, noch nicht feststehe. Hinsichtlich der Drittbeklagten sei unstrittig, dass sie Betriebshaftpflichtversicherer der Zweitbeklagten sei. Eine Direktklage gegen den Betriebshaftpflichtversicherer, auf den das KHVG nicht anzuwenden sei, stehe dem Geschädigten nicht zu, weil es sich um keinen gesetzlichen Haftpflichtversicherer handle. Eine Anscheinshaftung der Drittbeklagten komme nicht in Betracht.Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In Ansehung der Drittbeklagten bestätigte es das abweisliche Ersturteil und verneinte die Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Den Erstbeklagten treffe am Unfall jedenfalls ein Verschulden, weil er die Piste ohne Notwendigkeit an einer unübersichtlichen Stelle gequert habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger herannahe. Es wäre leicht möglich gewesen, die Piste weiter bergwärts zu kreuzen und so den Sichtkontakt zum Kläger aufrecht zu erhalten. Er hätte auch ohne weiteres die Vorbeifahrt des Klägers abwarten können. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne jedoch nicht beurteilt werden, ob den Kläger ebenfalls ein Verschulden am Unfall treffe, weil es im Ersturteil an ausreichenden Feststellungen über die Wahrnehmbarkeit des Schidoos für den Kläger mangle. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung sei eine zeit-wegmäßige Rekonstruktion des Unfallgeschehens erforderlich. Die grundsätzliche Haftung der Zweitbeklagten sei zu bejahen. Gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sei das Haftungsprivileg des Dienstgebers dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Der Dienstgeber hafte dann bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Nach der Rechtsprechung seien die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle durch das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht erfüllt. Das Haftungsprivileg habe dann zu entfallen, wenn eine an sich obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das Verkehrsmittel vom Dienstgeber nicht abgeschlossen worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Abschluss aus Nachlässigkeit oder unverschuldet unterblieben sei. Es könne nicht zu Lasten des Dienstnehmers gehen, dass der Dienstgeber seiner gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht entsprochen habe. Eine derartige Versicherungspflicht sei für den Schidoo zu bejahen. Den Bestimmungen des KFG unterliege nicht nur ein Kraftfahrzeug, das zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sei, sondern auch ein solches, das auf derartigen Straßen faktisch verwendet werde. Zwar sei der Schidoo zweifellos nicht zur Verwendung auf Straßen bestimmt, doch sei mit ihm auch der Fußweg zum Hotel befahren worden, der als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren sei. Damit habe aber der Schidoo Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht nur im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG überquert oder auf kurze Strecken befahren, sodass er als Kraftfahrzeug anzusehen sei. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, KFG wäre daher für ihn eine Haftpflichtversicherung abzuschließen gewesen. Die Qualifizierung als Kraftfahrzeug habe weiters zur Folge, dass für den Betrieb des Schidoos eine gesetzliche erhöhte Haftpflicht nach dem EKHG bestehe. Dass sich der Unfall nicht auf einer Straße ereignet habe, sondern auf einer Schipiste, stehe der Anwendung der EKHG nicht entgegen. Die Haftpflicht nach dem EKHG sei nämlich nicht auf Unfälle beschränkt, die sich auf öffentlichen Straßen und Wegen ereignen. Da der Kläger sohin durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinn des Paragraph eins, EKHG geschädigt wurde, hafte die Zweitbeklagte als Halterin des Schidoos gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für den Schaden des Klägers. Damit bestehe aber auch die erhöhte Haftpflicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift im Sinn des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstgebers. Allerdings sei die Haftung der Zweitbeklagten der Höhe nach mit der fiktiven Versicherungssumme der gesetzlichen Haftpflichtversicherung beschränkt. Das Ausmaß der Haftung könne jedoch beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht beurteilt werden, weil das Mitverschulden des Klägers am Unfall, welches bei der Halterhaftung zu berücksichtigen wäre, noch nicht feststehe. Hinsichtlich der Drittbeklagten sei unstrittig, dass sie Betriebshaftpflichtversicherer der Zweitbeklagten sei. Eine Direktklage gegen den Betriebshaftpflichtversicherer, auf den das KHVG nicht anzuwenden sei, stehe dem Geschädigten nicht zu, weil es sich um keinen gesetzlichen Haftpflichtversicherer handle. Eine Anscheinshaftung der Drittbeklagten komme nicht in Betracht.

Zu 1.: Die außerordentliche Revision des Klägers in Ansehung der Drittbeklagten ist unzulässig.

Der Kläger hat nach dem Inhalt seines Rechtsmittelschriftsatzes die ordentliche Revision verbunden mit dem an das Berufungsgericht gerichteten Antrag diese gemäß § 508 ZPO als zulässig zu erklären, erhoben. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, der Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, möge dahingehend abgeändert werden, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil gemäß § 502 Abs 5 ZPO die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieser Gesetzesstelle für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht gelten. Hat daher das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, kann eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedürfte. Die ordentliche Revision ist daher in eine außerordentliche umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049; 8 ObA 106/03a).Der Kläger hat nach dem Inhalt seines Rechtsmittelschriftsatzes die ordentliche Revision verbunden mit dem an das Berufungsgericht gerichteten Antrag diese gemäß Paragraph 508, ZPO als zulässig zu erklären, erhoben. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, der Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, möge dahingehend abgeändert werden, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieser Gesetzesstelle für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht gelten. Hat daher das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, kann eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedürfte. Die ordentliche Revision ist daher in eine außerordentliche umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049; 8 ObA 106/03a).

Es ist im Verfahren unstrittig, dass die Drittbeklagte nicht Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges im Sinn des § 59 Abs 1 KFG ist, sondern dass die Zweitbeklagte mit ihr eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem ergibt sich aus dem ABGB nicht (1 Ob 2011/96h). Selbst für die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bedurfte es der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 26 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG), um einen Direktanspruch gegen den Versicherer zu begründen. Es kam dadurch zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt wurden (RIS-Justiz RS0065779). Auch die Tatsache, dass sich ein Unfall außerhalb einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat, kann die Direktklage gegen den Betriebshaftpflichtversicherer nicht begründen, weil ein Versicherungsvertrag im Sinn des § 1 KHVG nicht vorliegt (2 Ob 1026/95). Abgesehen von der Kfz-Haftpflichtversicherung steht dem Dritten kein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu, weil im Dreiecksverhältnis Versicherer - Versicherungsnehmer - Dritter getrennte Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer einerseits und Versicherungsnehmer und Drittem andererseits bestehen (Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 149 Rz 126). In diesem Sinne normiert § 158c Abs 5 VersVG, dass selbst im Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherten ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, nicht besteht. Dies ergibt sich auch unzweideutig aus Art 10 AHVB 1997, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungs- nehmer zusteht. Der vom Revisionswerber neuerlich ins Treffen geführte Umstand, dass die Drittbeklagte in der vorprozessualen Korrespondenz als "haftpflichtige Haftpflichtversicherung" aufgetreten sei, vermag daher - abgesehen von der vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Rechtsform der "Anscheinshaftung" - schon deshalb die Passivlegitimation der Drittbeklagten nicht zu begründen, weil diese auch für Haftpflichtversicherungen in Form des Direktanspruchs außerhalb des Anwendungsbereichs des KHVG ganz allgemein nicht gegeben ist.Es ist im Verfahren unstrittig, dass die Drittbeklagte nicht Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, KFG ist, sondern dass die Zweitbeklagte mit ihr eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem ergibt sich aus dem ABGB nicht (1 Ob 2011/96h). Selbst für die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bedurfte es der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 26, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG), um einen Direktanspruch gegen den Versicherer zu begründen. Es kam dadurch zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt wurden (RIS-Justiz RS0065779). Auch die Tatsache, dass sich ein Unfall außerhalb einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat, kann die Direktklage gegen den Betriebshaftpflichtversicherer nicht begründen, weil ein Versicherungsvertrag im Sinn des Paragraph eins, KHVG nicht vorliegt (2 Ob 1026/95). Abgesehen von der Kfz-Haftpflichtversicherung steht dem Dritten kein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu, weil im Dreiecksverhältnis Versicherer - Versicherungsnehmer - Dritter getrennte Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer einerseits und Versicherungsnehmer und Drittem andererseits bestehen (Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Paragraph 149, Rz 126). In diesem Sinne normiert Paragraph 158 c, Absatz 5, VersVG, dass selbst im Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherten ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, nicht besteht. Dies ergibt sich auch unzweideutig aus Artikel 10, AHVB 1997, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungs- nehmer zusteht. Der vom Revisionswerber neuerlich ins Treffen geführte Umstand, dass die Drittbeklagte in der vorprozessualen Korrespondenz als "haftpflichtige Haftpflichtversicherung" aufgetreten sei, vermag daher - abgesehen von der vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Rechtsform der "Anscheinshaftung" - schon deshalb die Passivlegitimation der Drittbeklagten nicht zu begründen, weil diese auch für Haftpflichtversicherungen in Form des Direktanspruchs außerhalb des Anwendungsbereichs des KHVG ganz allgemein nicht gegeben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.

Zu 2.: Dem Rekurs des Erstbeklagten kommt keine Berechtigung zu; jener der Zweitbeklagten ist berechtigt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren sowohl Kläger als auch Erstbeklagter Dienstnehmer der Zweitbeklagten und im Unfallszeitpunkt im Auftrag der Zweitbeklagten in Ausübung ihres Dienstes unterwegs. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt um einen Arbeitsunfall handelt. Ebenso ist unstrittig, dass keiner der beiden Unfallbeteiligten im Verhältnis zueinander als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren ist oder einem von ihnen die Stellung eines bevollmächtigten Vertreters der Zweitbeklagten im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zugekommen wäre.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren sowohl Kläger als auch Erstbeklagter Dienstnehmer der Zweitbeklagten und im Unfallszeitpunkt im Auftrag der Zweitbeklagten in Ausübung ihres Dienstes unterwegs. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt um einen Arbeitsunfall handelt. Ebenso ist unstrittig, dass keiner der beiden Unfallbeteiligten im Verhältnis zueinander als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren ist oder einem von ihnen die Stellung eines bevollmächtigten Vertreters der Zweitbeklagten im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugekommen wäre.

Während Mitbedienstete des Verletzten nach ständiger Rechtsprechung auch dann für die Folgen einer von ihnen zugefügten Verletzung nach allgemeinen Grundsätzen haften, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (RIS-Justiz RS0054850; RS0084217), ist die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht des Dienstgebers und diesem gleichgestellter Personen bei Verletzungen am Körper durch Arbeitsunfälle gemäß § 333 Abs 1 und 2 ASVG auf die vorsätzliche Zufügung beschränkt. Wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt, ist dieses Haftungsprivileg, das mit der Tatsache der Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Dienstgeber begründet wird (Neumayr in Schwimann ABGB² § 333 ASVG Rz 2), gemäß § 333 Abs 3 ASVG dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet dann bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber den bisherigen Haftungsausschluss der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß § 175 ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, beseitigen. Von der Ausnahmeregelung sind daher sämtliche durch einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gedeckte Personen- schäden umfasst (ZVR 1995/122; RdW 1996, 174; 2 Ob 316/97b; 8 ObA 179/98a ua). Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt - trotz des weitergehenden Wortlauts - ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ab, sodass eine Betriebshaftpflichtversicherung von vornherein ungeeignet ist, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme von der Haftungsprivilegierung des Dienstgebers zu begründen (RIS-Justiz RS0085140). Dem Willen des Gesetzgebers zufolge soll das Haftungsprivileg des Dienstgebers nämlich nur dann entfallen, wenn der wirtschaftliche Schaden von einer Versicherung gedeckt wird, zu deren Abschluss der Dienstgeber ohnedies verpflichtet ist, sodass er im Ergebnis durch die Aufhebung des Haftungsprivilegs nicht belastet wird. Diese grundsätzliche Überlegung erweiterte der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis 2 Ob 316/97b im Falle eines durch einen Radlader verursachten Unfalles noch dahin, dass es, sollte trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen worden sein, in Betracht komme, den Dienstgeber aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung mit jenem Betrag haften zu lassen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (in diesem Sinne auch Neumayr aaO Rz 58).Während Mitbedienstete des Verletzten nach ständiger Rechtsprechung auch dann für die Folgen einer von ihnen zugefügten Verletzung nach allgemeinen Grundsätzen haften, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (RIS-Justiz RS0054850; RS0084217), ist die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht des Dienstgebers und diesem gleichgestellter Personen bei Verletzungen am Körper durch Arbeitsunfälle gemäß Paragraph 333, Absatz eins und 2 ASVG auf die vorsätzliche Zufügung beschränkt. Wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt, ist dieses Haftungsprivileg, das mit der Tatsache der Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Dienstgeber begründet wird (Neumayr in Schwimann ABGB² Paragraph 333, ASVG Rz 2), gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet dann bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber den bisherigen Haftungsausschluss der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß Paragraph 175, ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, beseitigen. Von der Ausnahmeregelung sind daher sämtliche durch einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gedeckte Personen- schäden umfasst (ZVR 1995/122; RdW 1996, 174; 2 Ob 316/97b; 8 ObA 179/98a ua). Der Entfall des Haftungsprivilegs nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG stellt - trotz des weitergehenden Wortlauts - ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ab, sodass eine Betriebshaftpflichtversicherung von vornherein ungeeignet ist, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme von der Haftungsprivilegierung des Dienstgebers zu begründen (RIS-Justiz RS0085140). Dem Willen des Gesetzgebers zufolge soll das Haftungsprivileg des Dienstgebers nämlich nur dann entfallen, wenn der wirtschaftliche Schaden von einer Versicherung gedeckt wird, zu deren Abschluss der Dienstgeber ohnedies verpflichtet ist, sodass er im Ergebnis durch die Aufhebung des Haftungsprivilegs nicht belastet wird. Diese grundsätzliche Überlegung erweiterte der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis 2 Ob 316/97b im Falle eines durch einen Radlader verursachten Unfalles noch dahin, dass es, sollte trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen worden sein, in Betracht komme, den Dienstgeber aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung mit jenem Betrag haften zu lassen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (in diesem Sinne auch Neumayr aaO Rz 58).

Im Verfahren ist unbestritten, dass für den unfallbeteiligten Motorschlitten eine Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherung nicht bestand. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, handelt es sich rein nach der Bauart des Fahrzeuges bei dem Schidoo um ein Sonderkraftfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 23 KFG, das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft. Gemäß § 1 Abs 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Nach Abs 2 lit b dieser Gesetzesstelle sind von der Anwendung der Bestimmungen des 2. bis 11. Abschnittes dieses Bundesgesetzes, somit auch von der im 6. Abschnitt geregelten Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1, unter anderem ausgenommen Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichneten Strecken befahren werden. Eine exakte metermäßige Festlegung, was nun unter diesen im Gesetz genannten "ganz kurzen Strecken" zu verstehen wäre, ist nicht möglich (Grubmann, KFG, § 1 Anm 5). In der Entscheidung 8 ObA 179/98a wurde als ausreichend für die Ausnahme von der Versicherung angesehen, dass die bei wiederholten Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zurückgelegten Strecken im Vergleich zur sonstigen innerbetrieblichen Verwendung des dort unfallverursachenden Transportkarrens zu vernachlässigen seien. Das Erkenntnis 2 Ob 142/01y ging davon aus, dass es sich um eine dem Überqueren einer Straße vergleichbare Strecke von etwa 10 m handeln müsse. Einer abschließenden Beantwortung dieser wohl immer stark von den Umständen des Einzelfalles abhängenden Frage bedarf es hier nicht, weil in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Länge des nach den Feststellungen vom Schidoo fallweise befahrenen Fußweges zum Hotel jedenfalls nicht eine vernachlässigbare Größe im beschriebenen Sinn darstellt.Im Verfahren ist unbestritten, dass für den unfallbeteiligten Motorschlitten eine Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherung nicht bestand. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, handelt es sich rein nach der Bauart des Fahrzeuges bei dem Schidoo um ein Sonderkraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, KFG, das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Absatz 2, nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Nach Absatz 2, Litera b, dieser Gesetzesstelle sind von der Anwendung der Bestimmungen des 2. bis 11. Abschnittes dieses Bundesgesetzes, somit auch von der im 6. Abschnitt geregelten Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins,, unter anderem ausgenommen Sonderkraftfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen oder gemäß Paragraph 50, Ziffer 9, der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichneten Strecken befahren werden. Eine exakte metermäßige Festlegung, was nun unter diesen im Gesetz genannten "ganz kurzen Strecken" zu verstehen wäre, ist nicht möglich (Grubmann, KFG, Paragraph eins, Anmerkung 5). In der Entscheidung 8 ObA 179/98a wurde als ausreichend für die Ausnahme von der Versicherung angesehen, dass die bei wiederholten Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zurückgelegten Strecken im Vergleich zur sonstigen innerbetrieblichen Verwendung des dort unfallverursachenden Transportkarrens zu vernachlässigen seien. Das Erkenntnis 2 Ob 142/01y ging davon aus, dass es sich um eine dem Überqueren einer Straße vergleichbare Strecke von etwa 10 m handeln müsse. Einer abschließenden Beantwortung dieser wohl immer stark von den Umständen des Einzelfalles abhängenden Frage bedarf es hier nicht, weil in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Länge des nach den Feststellungen vom Schidoo fallweise befahrenen Fußweges zum Hotel jedenfalls nicht eine vernachlässigbare Größe im beschriebenen Sinn darstellt.

Dieser Weg ist nach den Feststellungen nicht nur als Zubringer zum Hotel, sondern auch für nicht das Hotel besuchende Fußgänger als Spazierweg frei benützbar. Als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten gemäß § 1 Abs 1 StVO solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung einer Straße als eine solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf ihre Benützung an (22 BlgNR 9. GP, 50). Es kommt dabei darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist oder zumindest nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Eine Straße kann auch dann von "jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden", wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut. Nur dann, wenn die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet ist oder der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt ist, handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr (SZ 55/142). Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (RIS-Justiz RS0073102). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch eine nur von Fußgängern benützte Landfläche, sofern die Benützung ohne Einschränkungen gestattet ist, dem öffentlichen Verkehr dient (ZVR 1970/187; 2 Ob 142/01y).Dieser Weg ist nach den Feststellungen nicht nur als Zubringer zum Hotel, sondern auch für nicht das Hotel besuchende Fußgänger als Spazierweg frei benützbar. Als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung einer Straße als eine solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf ihre Benützung an (22 BlgNR 9. GP, 50). Es kommt dabei darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist oder zumindest nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Eine Straße kann auch dann von "jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden", wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut. Nur dann, wenn die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet ist oder der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt ist, handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr (SZ 55/142). Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (RIS-Justiz RS0073102). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch eine nur von Fußgängern benützte Landfläche, sofern die Benützung ohne Einschränkungen gestattet ist, dem öffentlichen Verkehr dient (ZVR 1970/187; 2 Ob 142/01y).

Nach den Feststellungen wurde der zum Hotel führende und nach den obigen Rechtsausführungen als dem öffentlichen Verkehr dienend anzusehende Weg auch von den Schidoos der Zweitbeklagten befahren, um Mitarbeiter bei der Liftstation abzulösen bzw zum Essen zu bringen. Es ist jedoch völlig unstrittig, dass sich der hier zu beurteilende Unfall nicht auf diesem Weg, sondern auf einer Schipiste ereignet hat und dass die Schidoos im Wesentlichen nicht für das Befahren dieses Weges, sondern die Instandhaltung, Instandsetzung, Pflege und Beaufsichtigung der Schipisten bestimmt sind. Gemäß dem bereits zitierten § 1 Abs 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und damit auch jene über die Versicherungspflicht auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Nach dem dazu ergangenen allgemeinen Durchführungserlass II (abgedruckt in Grundtner/Pürstl, Das Kraftfahrgesetz 19676, 5) gilt ein Fahrzeug als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Inwieweit diese auf den unmittelbaren Beurteilungszeitpunkt abstellende Definition verallgemeinert werden kann, muss hier nicht weiter untersucht werden. Sie gewinnt jedoch Bedeutung bei der Beurteilung, ob dem Dienstgeber mangels Abschlusses einer Kfz-Haftpflichtversicherung eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht anzulasten ist. Begründet - wie hier - der bestimmungsmäßige Gebrauch des Motorschlittens unstrittigerweise keine Versicherungspflicht nach dem KFG, hieße es die Fürsorgepflicht überspannen, aus dem früheren fallweisen Befahren eines Weges mit öffentlichem Verkehr Ansprüche jedes einzelnen Dienstnehmers aus dem unterbliebenen Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung auch für jene T

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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