Begründung: Rechtliche Beurteilung Es ist zwar richtig, dass die zu einem Provisionsanspruch des (Gelegenheits-)Maklers führende Verdienstlichkeit der Parteiendisposition unterliegt (vgl ImmZ 1975, 37; JBl 1997, 262 ua), doch enthält der streitgegenständliche Vermittlungsauftrag nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen diesbezüglich keine Sondervereinbarung. Die Verdienstlichkeit selbst ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls z... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §8 Abs2
Rechtssatz: Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruches ist, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluß zwischen Unternehmer und Dritten verdienstlich war ("Verdienstlichkeitstheorie"). Das bedeutet, daß die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet sein muß, für den Unternehmer potentielle Geschäftspartner zu finden und diese zu einem für den Unternehmer möglichst günstigen Vertragsabschl... mehr lesen...