RS OGH 1996/7/24 8ObA2083/96y, 5Ob48/01x, 7Ob68/18b

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Veröffentlicht am 24.07.1996
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Norm

HVertrG 1993 §8 Abs2

Rechtssatz

Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruches ist, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluß zwischen Unternehmer und Dritten verdienstlich war ("Verdienstlichkeitstheorie"). Das bedeutet, daß die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet sein muß, für den Unternehmer potentielle Geschäftspartner zu finden und diese zu einem für den Unternehmer möglichst günstigen Vertragsabschluß zu bewegen. Es handelt sich dabei jedoch um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. Hier: Fixprovision für die nachweisliche Durchführung von 24 Beratungsgesprächen in der Woche in der Höhe von zehntausend Schilling pro Monat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2083/96y
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y
  • 5 Ob 48/01x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 48/01x
    Auch; nur: Es handelt sich um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. (T1) Beisatz: Die zu einem Provisionsanspruch des (Gelegenheits-)Maklers führende Verdienstlichkeit unterliegt der Parteiendisposition. (T2) Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T3)
  • 7 Ob 68/18b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 68/18b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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