Norm
HVertrG 1993 §8 Abs2Rechtssatz
Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruches ist, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluß zwischen Unternehmer und Dritten verdienstlich war ("Verdienstlichkeitstheorie"). Das bedeutet, daß die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet sein muß, für den Unternehmer potentielle Geschäftspartner zu finden und diese zu einem für den Unternehmer möglichst günstigen Vertragsabschluß zu bewegen. Es handelt sich dabei jedoch um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. Hier: Fixprovision für die nachweisliche Durchführung von 24 Beratungsgesprächen in der Woche in der Höhe von zehntausend Schilling pro Monat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018