Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf E*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Oliver Felfernig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 387.000,-- s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2000, GZ 2 R 62/00b-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar richtig, dass die zu einem Provisionsanspruch des (Gelegenheits-)Maklers führende Verdienstlichkeit der Parteiendisposition unterliegt (vgl ImmZ 1975, 37; JBl 1997, 262 ua), doch enthält der streitgegenständliche Vermittlungsauftrag nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen diesbezüglich keine Sondervereinbarung. Die Verdienstlichkeit selbst ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen (vgl 7 Ob 126/00f). Diese lassen eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des BG nicht erkennen. Als Gelegenheitsvermittler hatte der Kläger, wie schon die Vorinstanzen richtig ausführten, strengere Anforderungen an die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit zu erfüllen als ein gewerblicher Makler. Selbst für die beim gewerblichen Makler ausreichende Namhaftmachung des Geschäftsinteressenten ist jedoch zu fordern, dass dieser bzw sein zu Vertragsverhandlungen bevollmächtigter Vertreter individuell bezeichnet wird (vgl 4 Ob 2020/96d). Die für den streitgegenständlichen Geschäftsabschluss kausale Tätigkeit des Klägers hat sich praktisch darin erschöpft, anlässlich einer versuchten Kreditaufnahme auf eine Person zu stoßen, die dann selbst vermittelnd tätig wurde. An den mehrmonatigen Vertragsverhandlungen der eigentlichen Geschäftspartner war der Kläger nicht beteiligt. Die Annahme mangelnder Verdienstlichkeit des Klägers ist daher vertretbar; auf die Zweckgleichwertigkeit des abgeschlossenen Geschäfts mit dem zu vermittelnden kommt es nicht mehr an.Es ist zwar richtig, dass die zu einem Provisionsanspruch des (Gelegenheits-)Maklers führende Verdienstlichkeit der Parteiendisposition unterliegt vergleiche ImmZ 1975, 37; JBl 1997, 262 ua), doch enthält der streitgegenständliche Vermittlungsauftrag nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen diesbezüglich keine Sondervereinbarung. Die Verdienstlichkeit selbst ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen vergleiche 7 Ob 126/00f). Diese lassen eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des BG nicht erkennen. Als Gelegenheitsvermittler hatte der Kläger, wie schon die Vorinstanzen richtig ausführten, strengere Anforderungen an die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit zu erfüllen als ein gewerblicher Makler. Selbst für die beim gewerblichen Makler ausreichende Namhaftmachung des Geschäftsinteressenten ist jedoch zu fordern, dass dieser bzw sein zu Vertragsverhandlungen bevollmächtigter Vertreter individuell bezeichnet wird vergleiche 4 Ob 2020/96d). Die für den streitgegenständlichen Geschäftsabschluss kausale Tätigkeit des Klägers hat sich praktisch darin erschöpft, anlässlich einer versuchten Kreditaufnahme auf eine Person zu stoßen, die dann selbst vermittelnd tätig wurde. An den mehrmonatigen Vertragsverhandlungen der eigentlichen Geschäftspartner war der Kläger nicht beteiligt. Die Annahme mangelnder Verdienstlichkeit des Klägers ist daher vertretbar; auf die Zweckgleichwertigkeit des abgeschlossenen Geschäfts mit dem zu vermittelnden kommt es nicht mehr an.
Anmerkung
E61351 05A00481European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00048.01X.0313.000Dokumentnummer
JJT_20010313_OGH0002_0050OB00048_01X0000_000