Norm
ABGB §1162cRechtssatz
Der zweite mögliche Fall einer Kulpakompensation liegt dann vor, wenn sich die vorzeitige Auflösung zwar als ungerechtfertigt erweist, der Erklärungsempfänger aber ein schuldhaftes Verhalten eingenommen hat, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Erklärenden für die Auflösung ursächlich war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, Ausgleich, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ersatz, Schadenersatz, Ursache, Bedingung, Kausalität, Verschulden, Mitverschulden, beiderseitigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028246Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015