Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Heereszeuganstalt W. Mit Disziplinarerkenntnis des Kommandanten der Heereszeuganstalt Wien vom 8. März 2002 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Pflichtverletzung gemäß § 2 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994) wegen Verletzung der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstvorschrift für ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §3 Abs3;ADV §7 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;HDG 1994 §2;HDG 1994 §45 Abs1;HDG 1994 §6 Abs4;
Rechtssatz: Die vorsätzliche Abwesenheit des Beschwerdeführers (Vizeleutnant, Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) von einem Seminar, an dem er nach geltender und ihm bekannter Befehlslage teilnehmen sollte, ist nicht als eine ... mehr lesen...