Der Beschwerdeführer steht als Oberleutnant (Berufsoffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im fraglichen Zeitpunkt (18. Jänner 1993) war er als Ausbildungsoffizier im Rang eines Leutnants für den Einrückungsturnus 1/93 bei der dritten Ausbildungskompanie des Landewehrstammregiments 14 in der Benedekkaserne Bruckneudorf tätig und in dieser Funktion für den dritten und vierten Ausbildungszug verantwortlich. Kompaniekommandant... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §29;HDG 1985 §71 Abs3;HDG 1985 §74 Abs2 Z5;
Rechtssatz: Wurden die gemäß § 29 HDG 1985 eingeräumten Selbstverteidigungsrechte vom Besch ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen, so durfte die Disziplinarbehörde erster Instanz gemäß § 71 Abs 3 HDG in Abwesenheit des Besch verhandeln. Die belBeh handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie keinen Fall des § 74 Abs 2 Z 5 ... mehr lesen...