RS Vwgh 1997/10/29 95/09/0262

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §29;
HDG 1985 §71 Abs3;
HDG 1985 §74 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Wurden die gemäß § 29 HDG 1985 eingeräumten Selbstverteidigungsrechte vom Besch ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen, so durfte die Disziplinarbehörde erster Instanz gemäß § 71 Abs 3 HDG in Abwesenheit des Besch verhandeln. Die belBeh handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie keinen Fall des § 74 Abs 2 Z 5 HDG annahm und solcherart nicht mit Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses in nichtöffentlicher Sitzung, verbunden mit der Zurückverweisung der Sache an die Disziplinarkommission erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung vorgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090262.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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