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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HDG 1994 §22;Rechtssatz
Dem zuständigen Organ der Personalvertretung ist gemäß § 22 HDG (entspricht § 9 Abs 3 lit c PVG) lediglich die ERLASSUNG einer Disziplinarverfügung oder eines DISZIPLINARERKENNTNISSES im Kommandantenverfahren und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens unverzüglich mitzuteilen, nicht jedoch die Einleitung eines solchen - verkürzten - Verfahrens oder die einem solchen Erkenntnis vorangehenden Verfahrensschritte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090079.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013