Der Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter der Wehrtechnischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1990 auf bescheidmäßige Feststellung, daß der "Ltr GrpVersFü sowie der Ltr S IV" für die Erteilung einer schriftlichen Ermahnung gemäß § 2 Abs. 5 HDG unzuständig seien und die Ermahnungen vom 3. Juli 1990 (durch den Leiter der Sekt... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §109 Abs2;HDG 1985 §15 Abs1 Z4;HDG 1985 §2 Abs5;
Rechtssatz: Bei der Ermahnung gemäß § 2 Abs 5 HDG 1985 handelt es sich nicht um eine disziplinäre Maßnahme gegen den Soldaten. Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, sind Soldaten im Falle der Ermahnung nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Die organisatorischen Bestim... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §109 Abs2;HDG 1985 §15 Abs1 Z4;HDG 1985 §2 Abs5;
Rechtssatz: Ermahnungen eines Vorgesetzten gegenüber einem Brigadier sind nicht, was deren Zuständigkeit betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 4 HDG 1985, die die Einsetzung des BML als Disziplinarvor... mehr lesen...