RS Vwgh 1991/10/21 91/12/0193

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs2;
HDG 1985 §15 Abs1 Z4;
HDG 1985 §2 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Ermahnung gemäß § 2 Abs 5 HDG 1985 handelt es sich nicht um eine disziplinäre Maßnahme gegen den Soldaten. Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, sind Soldaten im Falle der Ermahnung nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Die organisatorischen Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Heeresdisziplinargesetzes über Disziplinarbehörden, Disziplinarvorgesetzte und Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse, durch deren Nichtbeachtung sich der Beschwerdeführer hier in seinen Rechten verletzt erachtet, finden im Falle der bloßen Ermahnung keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120193.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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