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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §109 Abs2;Rechtssatz
Bei der Ermahnung gemäß § 2 Abs 5 HDG 1985 handelt es sich nicht um eine disziplinäre Maßnahme gegen den Soldaten. Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, sind Soldaten im Falle der Ermahnung nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Die organisatorischen Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Heeresdisziplinargesetzes über Disziplinarbehörden, Disziplinarvorgesetzte und Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse, durch deren Nichtbeachtung sich der Beschwerdeführer hier in seinen Rechten verletzt erachtet, finden im Falle der bloßen Ermahnung keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120193.X02Im RIS seit
25.01.2001