Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. April 1990 wurde der Beschwerdeführerin für das Grundstück in Wien 22, Am Hubertusdamm 6 (EZ 366, KG. Kaisermühlen), ab 1. Jänner 1986 Grundsteuer mit einem Jahresbetrag von S 118.213,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Diese Abgabenfestsetzung beruht auf einem gegenüber der Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: BAO §194 Abs3;GrStG §27;GrStG §28;GrStG §3;LAO Wr 1962 §147a;LAO Wr 1962 §197;
Rechtssatz: Über bundesgesetzliche Befreiungen von der Grundsteuer ist schon im Grundsteuermeßbescheid abzusprechen. In der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages liegt bereits der Abspruch über die Grundsteuerpflicht, ohne da... mehr lesen...