Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 366 KG Kaisermühlen. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1989 stellte das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien mit Wirkung zum 1. Jänner 1986 für diese Liegenschaft eine Erhöhung des Einheitswertes auf S 14,098.000,-- fest und setzte einen Grundsteuermessbetrag von S 28.146,-- fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Auf der Grundlage des Bescheides vom 13. Dezember 1989 schrieb der Magistrat ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: BAO §209a;GrStG §28b;LAO Wr 1962 §154a; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2006/16/0194 E 29. März 2007
Rechtssatz: Mit Gesetz vom 30. September 1983, LGBl. (für Wien) Nr. 38, mit welchem u.a. § 154a WAO eingefügt wurde, traf der Landesgesetzgeber nähere verfahrensrechtliche Besti... mehr lesen...
Mit Datum 24. Juli 1991 richtete das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk "an die Gemeinschaft der Miteigentümer des nachstehend angeführten Grundbesitzes z.Hd. "des Erstbeschwerdeführers" eine Erledigung über die Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Steuermeßbetrages für einen näher bezeichneten Grundbesitz. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Mit Bescheid vom 8. Jänner 1992 schrieb der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Stadtkasse für den 5., 6. und... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: BAO §191 Abs1 lita;BAO §191 Abs2;BAO §194 Abs3;BAO §194 Abs5;BAO §209 Abs1;GrStG §28b;GrStG §9;VwRallg;
Rechtssatz: DIE ERLASSUNG des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt ist eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung ... mehr lesen...