Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde gegenüber für das Grundstück der beschwerdeführenden Partei in W, (EZ n1, KG K), Grundsteuer für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 1982 festgesetzt. Soweit im Beschwerdefall noch von Bedeutung, mit der Begründung: , die Grundsteuer sei ohne Rücksicht auf die gegen die Richtigkeit der Meßbescheide erhobenen Einwände durch Anwendung des Hebesatzes von 420 v.H. auf die vom Finanzamt jeweils festgestellten Steuermeßbeträge zu bere... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: BAO §195;BAO §252 Abs2;GrStG §18 Abs1;GrStG §28;LAO Wr 1962 §147a Abs1;LAO Wr 1962 §197;
Rechtssatz: Die ausdrücklich auch für den Fall, daß Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind, normierte Bindung an den
Spruch: solcher Bescheide schließt es aus, daß die die Grundsteuer festsetzende Behörde... mehr lesen...
Index: L34002 Abgabenordnung Kärnten32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: GrStG §18 Abs1;LAO Krnt 1966 §196;
Rechtssatz: Nach § 196 Krnt LAO LGBl 1966/51 kann gegen den Grundsteuerbescheid nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß der Einheitswertbescheid unrichtig sei. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988150069.X02 Im RIS seit 27.06.1988 mehr lesen...
Index: L34002 Abgabenordnung Kärnten32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: GrStG §18 Abs1;LAO Krnt 1966 §146 Abs3;
Rechtssatz: Gemäß § 146 Abs 3 Krnt LAO 1966 darf der Grundsteuerbescheid erlassen werden, auch wenn der Grundsteuermeßbescheid noch nicht rechtskräftig ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988150069.X01 Im RIS seit 27.06.1988 mehr lesen...