TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/20 91/15/0134

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/03 Steuern vom Vermögen;

Norm

BAO §195;
BAO §252 Abs2;
GrStG §18 Abs1;
GrStG §28;
LAO Wr 1962 §147a Abs1;
LAO Wr 1962 §197;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführes Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 18. Juni 1991, Zl. MD-VfR-R 36/90, betreffend Grundsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde gegenüber für das Grundstück der beschwerdeführenden Partei in W, (EZ n1, KG K), Grundsteuer für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 1982 festgesetzt. Soweit im Beschwerdefall noch von Bedeutung, mit der Begründung, die Grundsteuer sei ohne Rücksicht auf die gegen die Richtigkeit der Meßbescheide erhobenen Einwände durch Anwendung des Hebesatzes von 420 v.H. auf die vom Finanzamt jeweils festgestellten Steuermeßbeträge zu berechnen gewesen. Sollten die Meßbescheide geändert werden, so würden die angefochtenen Grundsteuerbescheide in Anwendung des § 229 WAO von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen sein.

Mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, B 851/91-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Sie erachtet sich "in ihrem Recht auf Erlangung einer in jeder Beziehung den abgabenrechtlichen Vorschriften und dem darin gezogen Ermessen Rechnung tragenden Entscheidung sowie im Recht auf Ausübung des Eigentums ohne Beeinträchtigung durch eine gesetzwidrige Entscheidung verletzt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei sieht den angefochtenen Bescheid deswegen als inhaltlich rechtswidrig an, weil bei der Festsetzung der von den Grundsteuermeßbeträgen abgeleiteten Grundsteuer für verschiedene Zeiträume nicht berücksichtigt worden sei, daß die Grundsteuermeßbescheide des Finanzamtes noch nicht rechtskräftig seien. Es wäre Aufgabe der Abgabenbehörden des Bundeslandes Wien gewesen, die hohe Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der Berufungen gegen die Grundsteuermeßbescheide in "Handhabung eines dem Gesetz entsprechenden Ermessens" zu berücksichtigen. Ein solcher Ermessensspielraum bestehe im Hinblick auf die unterschiedliche Diktion in den Bestimmungen des § 147a Abs. 1 und des § 197 WAO.

Gemäß § 147a Abs. 1 WAO werden in den Fällen, in denen eine Abgabe nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages zu berechnen ist, den Abgabenbescheiden die Steuermeßbeträge und die in der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegenden Feststellungen der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.

Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Meßbescheid oder in einem Zerlegungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Abgabenbescheid gemäß § 197 WAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Meßbescheid oder Zerlegungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Aus den zitierten Gesetzesvorschriften kann entgegen der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei kein Recht der belangten Behörde abgeleitet werden, sich über den Spruch eines dem Rechtsbestand angehörenden, wenn auch noch nicht rechtskräftigen, Grundsteuermeßbescheides hinwegzusetzen und bei der Festsetzung der Grundsteuer so vorzugehen, als wäre der Grundlagenbescheid bereits im Sinne einer dagegen erhobenen Berufung abgeändert worden. Die ausdrücklich auch für den Fall, daß Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind, normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, daß die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Meßbescheid zum Ausdruck kommt. Der von der beschwerdeführenden Partei für gegeben erachtete Ermessensspielraum besteht daher bei Festsetzung der Grundsteuer nicht.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150134.X00

Im RIS seit

20.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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