Norm: EStG 1972 §2EStG 1972 §4FinStrG §33 Abs1
Rechtssatz: Grundlage der Einkommensteuer für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 1 EStG) ist der Gewinn. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt wurden, zu berücksichtigen (§ 4 Abs 4 EStG). Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Ver... mehr lesen...
Norm: EStG 1972 §4
Rechtssatz: § 4 EStG betrifft die Gewinnermittlung gegenüber der Steuerbehörde. Entscheidungstexte 7 Ob 537/88 Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 537/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057892 Dokumentnummer JJR_19880519_OGH0002_0070OB00537_8800000_001... mehr lesen...
Der Kläger verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz in der Höhe von 38.930 S samt Anhang. Der Beklagte habe für ihn zwei Kaufvertrage errichtet, für welche der Kläger den eingeklagten Betrag an Gründerwerbsteuer habe zahlen müssen. Erst nachträglich habe der Kläger erfahren, daß für den Erwerb dieser beiden Grundstücke keine Gründerwerbsteuer zu entrichten gewesen wäre, weil es sich um die Beschaffung von Ersatzgrundstücken nach einer vorangegangenen Enteignung gehandelt ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CGrEStG §3GrEStG §4
Rechtssatz: Spricht die Judikatur des VwGH für das Vorliegen eines Steuerbefreiungstatbestandes, ebenso die klare, wenn auch unglücklich formulierte Absicht des Gesetzgebers, so hat der Anwalt die in Frage kommende Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, dies umso mehr, wenn es nur eines einfachen Hinweises in der Abgabenerklärung bedarf, um das Finanzamt zur amtswegigen Prüfung des Befrei... mehr lesen...
Norm: EStG §4EStG §9 Z4
Rechtssatz: Die Kosten der Kraftwagenbenutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können auch bei Zahnärzten Betriebsausgaben dargestellten, wenn es sich um verhältnismäßig große Entfernungen handelt. Veröff: NJW 1953,440 mit Anmerkung Schlagworte *D*, SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103308 Dokumentnum... mehr lesen...