Norm
EStG 1972 §2Rechtssatz
Grundlage der Einkommensteuer für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 1 EStG) ist der Gewinn. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt wurden, zu berücksichtigen (§ 4 Abs 4 EStG). Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden, scheiden dabei aus (§ 4 Abs 3 EStG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058233Dokumentnummer
JJR_19950110_OGH0002_0140OS00161_9400000_001