Begründung: Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1. 6. 1977 eine Witwenpension. Dazu wurden ihr seither auch ein Zuschlag nach § 145 Abs 4 GSVG (idF vor der 8. GSVGNov BGBl 1983/591) und eine Ausgleichszulage gewährt. Mit Schreiben vom 13. 8. 1985 teilte die beklagte Partei der Klägerin mit, daß die Ausgleichszulage vom 1. 9. 1985 an nicht feststellbar sei und daher vorsorglich eingestellt werde. Mit Bescheid vom 9. 7. 1987 stellte die beklagte Partei fest, daß die A... mehr lesen...
Norm: ASVG §292 Abs3EStG 1972 §29 Z1GSVG §149 Abs4
Rechtssatz: Daß an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährte wiederkehrende Bezüge, bei denen es sich an sich um sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 EStG handelt, nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle dem Empfänger nicht anzurechnen sind, bedeutet nur, daß solche Einkünfte beim Empfänger zu keiner Einkommensteuerpflicht führen. Diese rein steuerliche Bestimmung ist jedoch auf das A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bei einem am 7. November 1980 auf der Bundesstraße 312 etwa 2 km westlich von Söll vom Erstbeklagten als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen T 4430 - der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges - wurde Gustav W***, der Gatte der Erstklägerin und der Vater der Zweitklägerin und des Drittklägers, getötet. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 dEStG 1972 §29
Rechtssatz: Schadenersatzrenten, die im Sinne des § 1327 ABGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt werden, sind wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 erster Satz EStG 1972, die grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Eine Ausnahme davon käme nach § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1972 nur in Betracht, wenn diese Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewähr... mehr lesen...
Norm: EStG 1972 §17EStG 1953 §29EStG 1967 §29UStG 1959 §13
Rechtssatz: Die Festsetzung von Durchschnittssätzen in Verordnungsform soll, von Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei Angehörigen derselben Berufsgruppe, deren Umsatz (und Gewinn) wegen fehlender Aufzeichnungen geschätzt werden muß, sichern. Entscheidungstexte 13 Os 20/73 E... mehr lesen...